Menschenrechte und Selbstbestimmungsrecht
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Frau WeberHallo und herzlich willkommen! Ich bin Frau Weber, und bei mir ist Lena, eine Auszubildende. Heute geht es um Menschenrechte und das Selbstbestimmungsrecht. Das klingt vielleicht erst einmal nach Politik und Geschichte. Aber ihr werdet sehen: Es hat sehr viel mit eurem Alltag in der Pflege zu tun. Ein kurzer Hinweis vorab: Dieser Podcast ist Teil eurer Ausbildung und ersetzt keine Rechtsberatung.
LenaHallo! Ich kenne das Grundgesetz nur ein bisschen aus der Schule.
Frau WeberDas reicht als Start. Wir gehen so vor: Zuerst schauen wir auf die Geschichte der Grundrechte. Dann klären wir, für wen welche Grundrechte gelten und wie man sie einteilt. Danach geht es um das Wesen der Grundrechte, also darum, was sie im Alltag bedeuten. Und zum Schluss geht es um die Selbstbestimmung in der Pflege, mit einem Fallbeispiel.
Frau WeberDie Lernziele lauten: Ihr kennt die Geschichte, das Wesen und den Geltungsbereich der Grundrechte. Ihr könnt die Grundrechte in Bürgerrechte und Menschenrechte einteilen und die einzelnen Rechte richtig zuordnen. Und ihr könnt erklären, was Selbstbestimmung, das Fachwort ist Autonomie, bei pflegerischen Aufgaben bedeutet.
Frau WeberZum Einstieg eine Frage an euch. Überlegt kurz: Könnt ihr drei Grundrechte nennen? … Vielleicht habt ihr an die Menschenwürde gedacht, an die Meinungsfreiheit oder an die Gleichheit vor dem Gesetz. Und die zweite Frage: Seit wann gibt es Grundrechte? Die Antwort ist: Grundrechte sind nicht auf einmal entstanden, sondern Schritt für Schritt über viele Jahrhunderte. Schauen wir uns diese Geschichte an.
Frau WeberEin früher Meilenstein ist die Magna Charta in England. Sie gilt seit dem fünfzehnten Juni zwölfhundertfünfzehn. Darin musste der englische König zum ersten Mal einige Rechte seiner Adligen anerkennen. Dann folgt, ebenfalls in England, am dreiundzwanzigsten Oktober sechzehnhundertneunundachtzig die „Bill of Rights“. Sie stärkte die Rechte des Parlaments gegenüber dem König und gilt als ein Fundament des modernen Menschenrechtsgedankens.
Frau WeberIn Nordamerika wurde am zwölften Juni siebzehnhundertsechsundsiebzig die „Virginia Declaration of Rights“ angenommen. Darin steht: Der Mensch ist von Natur aus frei, gleich und unabhängig. Er hat angeborene Rechte, die man ihm nicht nehmen kann: das Recht auf Leben und Freiheit, auf Eigentum und auf Sicherheit. Kurz darauf, am vierten Juli siebzehnhundertsechsundsiebzig, folgte die amerikanische Unabhängigkeitserklärung.
Frau WeberIn Frankreich wurde am sechsundzwanzigsten August siebzehnhundertneunundachtzig, während der Französischen Revolution, die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte verkündet. Aber diese Rechte galten zunächst vor allem für Männer. Deshalb schrieb die Frauenrechtlerin Olympe de Gouges im September siebzehnhunderteinundneunzig die Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin. Sie wurde zwei Jahre später hingerichtet. Und das Wahlrecht bekamen Frauen in Frankreich erst neunzehnhundertvierundvierzig.
LenaDas ist erschreckend. Die Rechte galten also lange nicht für alle.
Frau WeberGenau das zeigt die Geschichte immer wieder. Ein weiteres Beispiel: Achtzehnhunderteins verkündete der ehemalige Sklave Toussaint Louverture eine Verfassung für Haiti. Sie verbot die Sklaverei und die Diskriminierung wegen der Hautfarbe. In den USA erklärte Präsident Abraham Lincoln am ersten Januar achtzehnhundertdreiundsechzig alle Sklaven in den Südstaaten für frei. Zwei Jahre später wurde die Sklaverei im ganzen Land verboten. Danach galten aber noch lange Gesetze, die Schwarze und Weiße voneinander trennten. Erst mit dem Bürgerrechtsgesetz, dem „Civil Rights Act“, von neunzehnhundertvierundsechzig endete die offizielle Trennung.
Frau WeberNach dem Zweiten Weltkrieg und den Verbrechen des Nationalsozialismus verabschiedeten die Vereinten Nationen am zehnten Dezember neunzehnhundertachtundvierzig die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Wichtig ist: Das war eine Erklärung, also zunächst eine Absichtserklärung, und noch kein verbindlicher Vertrag. Sie hat aber viele spätere Verträge und Verfassungen geprägt.
Frau WeberEine dieser Verfassungen ist unser Grundgesetz. Es wurde am dreiundzwanzigsten Mai neunzehnhundertneunundvierzig verkündet. Ein Beispiel ist Artikel drei, der Gleichheitsgrundsatz. Dort steht: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Und niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Herkunft, seiner Sprache, seines Glaubens oder seiner politischen Meinung benachteiligt oder bevorzugt werden. Neunzehnhundertvierundneunzig wurde dieser Artikel ergänzt. Seitdem steht dort auch: Der Staat fördert die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Und: Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Frau WeberUnd ein letzter Meilenstein, der für euch in der Pflege besonders wichtig ist: die UN-Behindertenrechtskonvention, kurz U N-B R K. Sie wurde zweitausendsechs von den Vereinten Nationen verabschiedet und gilt in Deutschland seit zweitausendneun. Sie beschreibt, was die allgemeinen Menschenrechte für Menschen mit Behinderung konkret bedeuten, und verpflichtet Deutschland zur Inklusion. Inklusion heißt: Menschen mit Behinderung sollen gleichberechtigt an der Gesellschaft teilhaben. Kritiker sagen, dass diese Konvention in wichtigen Fragen noch nicht umgesetzt ist.
Frau WeberWas lernen wir aus dieser Geschichte? Drei Sätze dazu. Erstens: Grundrechte gab es nicht immer. Sie wurden in gesellschaftlichen Prozessen erkämpft. Zweitens: Es gab und gibt immer wieder Rückschritte. Die Geschichte der Grundrechte geht nicht nur vorwärts, sie ist voller Widersprüche. Und drittens: Die Verwirklichung der Grundrechte ist nie abgeschlossen. Sie ist ein Prozess, der in beide Richtungen offen ist. Grundrechte müssen also immer wieder geschützt werden.
Frau WeberKommen wir zum zweiten Teil: Geltungsbereich und Einteilung der Grundrechte. Zuerst ein wichtiger Grundsatz: Kein Grundrecht gilt völlig ohne Grenzen. Sonst wäre ein friedliches Zusammenleben nicht möglich. Die Grundrechte verschiedener Menschen können sich gegenseitig begrenzen. Genau das beschäftigt uns in der Pflege oft. Zum Beispiel beim Spannungsfeld zwischen Autonomie und Fürsorge. Die Frage lautet dann: Wann darf ein Mensch in seiner Freiheit eingeschränkt werden?
Frau WeberDie Grundrechte stehen in den Artikeln eins bis neunzehn des Grundgesetzes. Dazu gehören zum Beispiel die Menschenwürde in Artikel eins, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Freiheit der Person in Artikel zwei, die Gleichheit in Artikel drei, die Glaubensfreiheit in Artikel vier, die Meinungsfreiheit in Artikel fünf, der Schutz von Ehe und Familie in Artikel sechs, die Versammlungsfreiheit in Artikel acht, die Vereinigungsfreiheit in Artikel neun, das Briefgeheimnis in Artikel zehn, die Freizügigkeit in Artikel elf, die Berufsfreiheit in Artikel zwölf, die Unverletzlichkeit der Wohnung in Artikel dreizehn, das Eigentum in Artikel vierzehn, das Asylrecht in Artikel sechzehn a und das Petitionsrecht in Artikel siebzehn.
Frau WeberOft liest man, dass die Grundrechte in ihrem Wesen nicht verändert werden dürfen. Das ist etwas vereinfacht. Genauer ist es so: Artikel neunzehn sagt, dass ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt nicht angetastet werden darf. Man kann Grundrechte also durch Gesetze einschränken, aber nie ganz aushöhlen. Und Artikel neunundsiebzig schützt einige Grundsätze sogar vor jeder Änderung des Grundgesetzes. Dazu gehören die Menschenwürde aus Artikel eins und die Grundsätze aus Artikel zwanzig, zum Beispiel die Demokratie und der Rechtsstaat. Man nennt das die Ewigkeitsklausel.
LenaUnd gelten die Grundrechte für alle Menschen in Deutschland gleich?
Frau WeberNicht ganz. Man teilt sie in zwei Gruppen ein: Menschenrechte und Bürgerrechte. Menschenrechte gelten für jeden Menschen, egal welche Staatsangehörigkeit er hat. Man nennt sie auch Jedermannsrechte. Zum Beispiel beginnt Artikel zwei mit den Worten „Jeder hat das Recht“. Bürgerrechte gelten dagegen für Deutsche. Man nennt sie auch Deutschenrechte. Dort heißt es zum Beispiel: „Alle Deutschen haben das Recht.“
Frau WeberZu den Menschenrechten gehören zum Beispiel die Menschenwürde, die freie Entfaltung der Persönlichkeit, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die Gleichheit vor dem Gesetz, die Glaubensfreiheit, die Meinungsfreiheit, das Briefgeheimnis und die Unverletzlichkeit der Wohnung. Zu den Bürgerrechten gehören zum Beispiel die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit, die Freizügigkeit, also das Recht, überall in Deutschland zu wohnen, und die Berufsfreiheit. Außerdem das Wahlrecht.
Frau WeberMerkt euch: Die Meinungsfreiheit ist ein Menschenrecht, sie gilt für jeden. Die Versammlungsfreiheit ist dagegen ein Bürgerrecht. Aber: Einige Bürgerrechte stehen teilweise auch Ausländerinnen und Ausländern zu. Zum Beispiel ergeben sich die Berufsfreiheit, die Freiheit, sich zu organisieren, und die Demonstrationsfreiheit für sie zum Teil aus dem Menschenrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit in Artikel zwei.
Frau WeberDie Menschenrechte kann man inhaltlich noch weiter einteilen, und zwar in vier Gruppen. Erstens die Freiheitsrechte, zum Beispiel die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Freiheit der Person, die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die Meinungsfreiheit. Zweitens die Gleichheitsrechte, zum Beispiel die Gleichheit vor dem Gesetz und die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Drittens die Unverletzlichkeitsrechte, zum Beispiel das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die Unverletzlichkeit der Wohnung und die Gewährleistung des Eigentums. Und viertens die sozialen Rechte, zum Beispiel der Schutz von Ehe und Familie und das Erziehungsrecht der Eltern.
Frau WeberKommen wir zum dritten Teil: dem Wesen der Grundrechte. Die Grundrechte sind geltendes Recht in Deutschland. Sie binden vor allem den Gesetzgeber, die Verwaltung, also zum Beispiel Behörden und Polizei, und die Gerichte. Der Gesetzgeber darf nur Gesetze beschließen, die mit den Grundrechten vereinbar sind. Sonst kann das Bundesverfassungsgericht das Gesetz für nichtig erklären.
Frau WeberUnd jeder Einzelne kann das Bundesverfassungsgericht anrufen, wenn der Staat seine Grundrechte verletzt. Das nennt man Verfassungsbeschwerde. Vorher muss man aber in der Regel den normalen Rechtsweg ausschöpfen, also zuerst vor die zuständigen Gerichte gehen. Grundrechte sind vor allem Abwehrrechte gegenüber dem Staat. Sie schützen die Bürger vor Eingriffen des Staates.
LenaUnd wenn ein anderer Mensch meine Rechte verletzt, nicht der Staat?
Frau WeberDas ist eine wichtige Frage. Ob sich Privatpersonen untereinander direkt auf die Grundrechte berufen können, ist im Einzelfall fraglich. Aber die Grundrechte prägen die gesamte Rechtsordnung. Man spricht von einer objektiven Wertordnung. Das bedeutet: Der Staat muss Gesetze machen, die die Grundrechte auch zwischen Privatpersonen schützen. Und die Gerichte müssen die Gesetze im Licht der Grundrechte auslegen. Das schauen wir uns gleich an einem Beispiel an.
Frau WeberDazu eine Lernsituation. Der Auszubildende Mirza Singh ist indischer Staatsangehöriger. Er will mit Freunden auf eine Party gehen. Er ist gut gekleidet und nüchtern, und seine Gruppe besteht aus Frauen und Männern. Alle Gäste vor ihm in der Schlange werden hereingelassen, auch Männer. Aber als Mirza mit seinen Freunden an die Reihe kommt, sagt der Türsteher: „Heute keine Ausländer mehr.“ Die Frage lautet: Kann Mirza sich hier auf das Grundgesetz berufen?
LenaDas ist doch Diskriminierung wegen seiner Herkunft. Das verbietet doch Artikel drei.
Frau WeberRichtig, das ist Diskriminierung. Aber hier kommt der Punkt, den wir gerade besprochen haben. Der Türsteher ist kein Vertreter des Staates, sondern eine Privatperson, und der Club ist ein privates Unternehmen. Artikel drei richtet sich direkt nur an den Staat. Deshalb kann sich Mirza gegenüber dem Club nicht unmittelbar auf Artikel drei berufen. Aber der Staat hat den Schutz vor Diskriminierung in einem Gesetz geregelt, und das gilt auch zwischen Privatleuten: im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, kurz A G G. Es verbietet unter anderem, jemanden wegen seiner ethnischen Herkunft zum Beispiel beim Einlass in eine Diskothek zu benachteiligen. Mirza kann deshalb vom Betreiber eine Entschädigung verlangen und das notfalls vor Gericht durchsetzen. Hilfe bekommt er zum Beispiel bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Das ist genau das, was mit der objektiven Wertordnung gemeint ist: Die Grundrechte wirken über die Gesetze auch zwischen Privatleuten.
Frau WeberEs gibt noch zwei weitere Szenarien. Erstens: Mirza wird auf dem Heimweg von der Polizei kontrolliert, nur wegen seines Aussehens. Das nennt man Racial Profiling. Hier handelt der Staat, denn die Polizei ist ein Teil der Verwaltung. Deshalb gilt Artikel drei hier direkt. Mirza kann sich zum Beispiel bei der Polizeibehörde beschweren und vor dem Verwaltungsgericht klagen, um feststellen zu lassen, dass die Kontrolle rechtswidrig war.
Frau WeberZweitens: Angenommen, eine neue Regierungsmehrheit beschließt ein Gesetz, das Einlasskontrollen und Polizeikontrollen wegen der Herkunft erlaubt. Was können Mirza und seine Freunde tun? Es gibt mehrere richtige Antworten. Ein solches Gesetz würde gegen Artikel drei verstoßen. Betroffene können dagegen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erheben. Auch andere Stellen, zum Beispiel eine Landesregierung oder ein Teil der Bundestagsabgeordneten, können das Gesetz vom Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen. Das Gericht kann das Gesetz dann für nichtig erklären. Und daneben gibt es die demokratischen Mittel: Man kann demonstrieren, sich in Vereinen organisieren, Petitionen einreichen und bei der nächsten Wahl anders wählen.
Frau WeberKommen wir zum vierten Teil, und der ist für euch in der Pflege besonders wichtig: die Selbstbestimmung. Im Grundgesetz steht sie in Artikel zwei. Absatz eins lautet: Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Und Absatz zwei lautet: Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Frau WeberWas heißt das für die Pflege? Jeder Mensch entscheidet selbst über seinen Körper. Jede Behandlung und jede Pflegemaßnahme, die in den Körper eingreift, braucht deshalb die Einwilligung des Menschen. Das gilt auch für eine einfache Spritze. Schauen wir uns dazu ein Fallbeispiel an.
Frau WeberStellt euch vor, ihr betretet eines Morgens mit der Pflegefachfrau Veronika Kunnert ein Krankenzimmer. Veronika möchte bei Herrn Stauck, achtundsechzig Jahre alt, die tägliche Spritze unter die Haut geben, die einer Thrombose vorbeugen soll. Herr Stauck hat schon öfter gesagt, dass ihn diese morgendliche Prozedur ärgert, denn er sieht den Sinn der Behandlung nicht ein. Jetzt sagt er laut: „Sie wollen mich hier nur quälen. Ich brauche diese Spritze nicht mehr. Mir geht es gut! Ich mache das nicht mehr mit!“
Frau WeberVeronika antwortet: „Jetzt seien Sie mal nicht so empfindlich. Ich weiß das wohl besser, was Sie brauchen. Oder sollen wir Sie vor die Tür setzen?“ Herr Stauck wird plötzlich ganz still. Er wirkt eingeschüchtert.
LenaDas ist ja furchtbar. Sie droht ihm ja richtig.
Frau WeberJa, genau so ist es. Lasst uns die Situation genau anschauen. Was hat Veronika falsch gemacht? Erstens: Sie hat Herrn Stauck nicht ernst genommen, sondern ihn als „empfindlich“ abgewertet. Zweitens: Sie hat so getan, als wüsste sie besser als er, was er braucht. Das nennt man Bevormundung. Drittens: Sie hat ihm gedroht, ihn aus dem Krankenhaus zu werfen. Damit hat sie ihn eingeschüchtert. Das ist eine Form von psychischer Gewalt, und sie verletzt seine Würde und seine Selbstbestimmung. Und viertens: Hätte sie ihm die Spritze danach trotzdem gegeben, wäre das eine Behandlung gegen seinen Willen gewesen.
Frau WeberDazu gilt der wichtigste Grundsatz: Fehlt die Einwilligung des Patienten und gibt es auch keine stillschweigende oder mutmaßliche Einwilligung, dann darf ein medizinischer Eingriff nicht vorgenommen werden. Das gilt ganz besonders, wenn der Patient ausdrücklich widerspricht. Herr Stauck hat klar gesagt, dass er die Spritze nicht will. Er ist wach und orientiert und, soweit wir wissen, einwilligungsfähig. Seine Ablehnung ist deshalb bindend. Auch wenn wir finden, dass die Spritze gut für ihn wäre.
LenaAber die Spritze soll ihn ja vor einer Thrombose schützen. Das ist doch zu seinem Besten.
Frau WeberGenau das ist das Spannungsfeld zwischen Fürsorge und Autonomie. Wir wollen ihn schützen, das ist Fürsorge. Aber ein einwilligungsfähiger Mensch darf auch eine Behandlung ablehnen, die ihm nützen würde. Seine Entscheidung hat Vorrang. Unsere Aufgabe ist nicht, ihn zu zwingen, sondern ihm zu helfen, eine gut informierte Entscheidung zu treffen.
Frau WeberWie hätte Veronika es besser machen können? Erstens: Zuhören und die Gefühle ernst nehmen. Zum Beispiel: „Ich merke, dass Sie die Spritze sehr ärgert. Was stört Sie daran?“ Vielleicht tut ihm die Spritze weh, vielleicht hat er blaue Flecken am Bauch, oder er versteht einfach nicht, wofür sie gut ist. Zweitens: Erklären, warum die Spritze angeordnet ist. Zum Beispiel, dass er nach der Operation noch viel liegt und dadurch ein erhöhtes Risiko für ein Blutgerinnsel hat. Drittens: Die Ablehnung respektieren, wenn er dabei bleibt. Viertens: Den Arzt informieren. Denn die Aufklärung über die Behandlung und die Entscheidung, ob die Spritze wirklich noch nötig ist, sind ärztliche Aufgaben. Vielleicht braucht er sie tatsächlich nicht mehr, weil er schon viel herumläuft. Und fünftens: Die Ablehnung und das Gespräch dokumentieren.
Frau WeberUnd was ist, wenn ein Mensch nicht selbst entscheiden kann? Dann geht es um die Zwangsbehandlung. Eine Zwangsbehandlung ist grundsätzlich verboten. Sie kann nur ausnahmsweise erlaubt sein, wenn der Patient nicht einwilligungsfähig ist, zum Beispiel wegen einer schweren psychischen Erkrankung, und deshalb nicht erkennen kann, was die Behandlung für ihn bedeutet. Dann kann im Krankenhaus mit Einwilligung des rechtlichen Betreuers und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit eine Zwangsbehandlung durchgeführt werden.
Frau WeberDafür gelten aber sehr strenge Regeln. Die ärztliche Zwangsmaßnahme muss nötig sein, um einen erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden. Man muss vorher ernsthaft versucht haben, den Menschen zu überzeugen. Es darf keine mildere Möglichkeit geben. Und neben der Einwilligung des Betreuers braucht es die Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Das steht im Bürgerlichen Gesetzbuch. Wichtig für euch: Über eine Zwangsbehandlung entscheiden nie Pflegende allein. Das ist eine ärztliche und gerichtliche Entscheidung. Bei Herrn Stauck, der klar bei Verstand ist, kommt sie überhaupt nicht in Frage.
LenaUnd wann gilt jemand als einwilligungsfähig?
Frau WeberEinwilligungsfähig ist ein Mensch, der verstehen kann, worum es bei einer Behandlung geht, welche Vorteile und Risiken sie hat und was passiert, wenn er sie ablehnt, und der danach eine Entscheidung treffen kann. Das hat nichts mit dem Alter zu tun und auch nicht automatisch mit einer Diagnose. Auch ein Mensch mit einer beginnenden Demenz kann für viele Entscheidungen noch einwilligungsfähig sein. Die Einwilligungsfähigkeit wird immer für die konkrete Entscheidung beurteilt, und zwar durch den Arzt.
Frau WeberKommen wir zum Fazit. Die Grundrechte gab es nicht immer. Sie wurden über Jahrhunderte erkämpft und müssen immer wieder geschützt werden. Im Grundgesetz stehen sie in den Artikeln eins bis neunzehn. Menschenrechte gelten für jeden, Bürgerrechte für Deutsche. Grundrechte sind vor allem Abwehrrechte gegenüber dem Staat. Zwischen Privatleuten wirken sie über Gesetze, zum Beispiel über das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
Frau WeberFür die Pflege ist das Selbstbestimmungsrecht aus Artikel zwei besonders wichtig. Jeder Eingriff in den Körper braucht die Einwilligung des Menschen. Lehnt ein einwilligungsfähiger Mensch eine Behandlung ab, ist das bindend. Wir hören zu, erklären, informieren den Arzt und dokumentieren. Druck, Drohungen und Bevormundung sind nicht erlaubt. Eine Zwangsbehandlung ist nur ausnahmsweise bei nicht einwilligungsfähigen Menschen möglich, mit Einwilligung des Betreuers und Genehmigung des Gerichts, und sie ist nie eine Entscheidung der Pflege allein.
Frau WeberVielen Dank fürs Zuhören und bis zum nächsten Mal!
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