Das Strafgesetzbuch – Allgemeiner Teil für Pflegende

Das Strafgesetzbuch – Allgemeiner Teil für Pflegende: kostenloses Lern-Audio (24 Min.) für die Pflegeausbildung – als Gespräch zwischen Lehrkraft und Azubis, mit vollständigem Transkript.

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Frau WeberHallo und herzlich willkommen! Ich bin Frau Weber, und bei mir ist Lena, eine Auszubildende. Heute geht es um den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs, kurz S t G B. Der Allgemeine Teil enthält die Regeln, die für alle Straftaten gelten. Ein wichtiger Hinweis vorab: Dieser Podcast ist Teil eurer Ausbildung und ersetzt keine Rechtsberatung.

LenaHallo! Strafrecht klingt ja nach Krimi. Warum brauchen wir das in der Pflege?

Frau WeberWeil ihr in der Pflege ständig Dinge tut, die ohne die Regeln des Strafrechts eigentlich strafbar wären. Eine Spritze zum Beispiel ist rein rechtlich eine Körperverletzung, denn ihr stecht eine Nadel in die Haut. Und ein Bettgitter kann eine Freiheitsberaubung sein. Erlaubt sind diese Dinge nur, weil es Rechtfertigungsgründe gibt, zum Beispiel die Einwilligung des Patienten. Genau das lernen wir heute. Und wir lernen, wann ihr euch strafbar machen könnt, wenn ihr etwas nicht tut.

Frau WeberFangen wir mit dem Wichtigsten an: Jede Straftat wird in drei Schritten geprüft. Erstens der Tatbestand. Zweitens die Rechtswidrigkeit. Und drittens die Schuld. Nur wenn alle drei erfüllt sind, macht sich jemand strafbar.

Frau WeberSchritt eins, der Tatbestand. Hier fragt man zwei Dinge. Erstens: Sind die Merkmale erfüllt, die im Gesetz stehen? Das nennt man den objektiven Tatbestand. Bei einer Körperverletzung zum Beispiel: Wurde ein anderer Mensch körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt? Zweitens: Hat der Täter mit Vorsatz oder fahrlässig gehandelt? Das nennt man den subjektiven Tatbestand.

Frau WeberWas ist der Unterschied? Vorsatz heißt: Der Täter weiß, was er tut, und will es auch. Oder er hält es für möglich und nimmt es billigend in Kauf, nach dem Motto: „Mir doch egal!“ Das nennt man bedingten Vorsatz. Fahrlässigkeit heißt dagegen: Der Täter hat die Sorgfalt außer Acht gelassen, die man in dieser Situation erwarten kann. Es war also ein Fehler oder ein Versehen. Eine besondere Form ist die bewusste Fahrlässigkeit: Der Täter sieht die Gefahr, vertraut aber darauf, dass nichts passiert, nach dem Motto: „Wird schon gutgehen!“ Wichtig: Fahrlässiges Handeln ist nur strafbar, wenn das Gesetz es ausdrücklich unter Strafe stellt, zum Beispiel bei der fahrlässigen Körperverletzung oder der fahrlässigen Tötung.

LenaAlso wenn ich zum Beispiel aus Versehen das falsche Medikament gebe und der Patient dadurch einen Schaden hat?

Frau WeberDann kann das eine fahrlässige Körperverletzung sein, ja. Ob man sich strafbar gemacht hat, hängt davon ab, ob man die nötige Sorgfalt verletzt hat, zum Beispiel die Sechs-R-Regel nicht beachtet hat. Deshalb sind Sorgfalt und Kontrollen in der Pflege so wichtig.

Frau WeberSchritt zwei ist die Rechtswidrigkeit. Wenn der Tatbestand erfüllt ist, ist die Tat grundsätzlich rechtswidrig, außer es gibt einen Rechtfertigungsgrund. Die wichtigsten Rechtfertigungsgründe sind: die ausdrückliche Einwilligung, die mutmaßliche Einwilligung, der rechtfertigende Notstand und die Notwehr. Die schauen wir uns gleich genau an.

Frau WeberSchritt drei ist die Schuld. Hier fragt man: Kann man dem Täter die Tat persönlich vorwerfen? Grundsätzlich ist ein Handeln schuldhaft, außer es liegt ein Grund vor, der die Schuld ausschließt. Erstens die Schuldunfähigkeit wegen des Alters. Kinder unter vierzehn Jahren sind nach Paragraf neunzehn schuldunfähig. Sie können also nicht bestraft werden. Zweitens die Schuldunfähigkeit wegen einer seelischen Störung nach Paragraf zwanzig. Das betrifft zum Beispiel Menschen, die wegen einer schweren psychischen Erkrankung oder einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung nicht erkennen konnten, dass sie Unrecht tun, oder nicht danach handeln konnten.

Frau WeberUnd drittens gibt es Paragraf einundzwanzig. Manchmal liest man „verminderte Schuldunfähigkeit“. Richtig heißt es verminderte Schuldfähigkeit. Und das ist ein wichtiger Unterschied: Bei der verminderten Schuldfähigkeit ist die Schuld nicht ausgeschlossen. Der Mensch kann bestraft werden, aber die Strafe kann gemildert werden, weil seine Fähigkeit, Unrecht einzusehen oder danach zu handeln, erheblich vermindert war.

Frau WeberKommen wir jetzt zu den Rechtfertigungsgründen, denn die sind für die Pflege besonders wichtig. Der erste ist die ausdrückliche Einwilligung. Sie hat drei Voraussetzungen. Erstens muss die Einwilligung zulässig sein. Das heißt: Jeder kann nur über seine eigenen Rechtsgüter verfügen, zum Beispiel über seinen eigenen Körper, nicht über die eines anderen. Eine Mutter kann also nicht für ihren erwachsenen Sohn in eine Operation einwilligen.

Frau WeberZweitens muss die Einwilligung wirksam sein. Sie muss vor der Tat erklärt worden sein und zum Zeitpunkt der Tat noch fortbestehen. Sie kann zum Beispiel auch in einer Patientenverfügung stehen. Und der Mensch muss einwilligungsfähig sein. Er muss die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung verstehen und es ernst meinen. Drittens muss der Täter aufgrund der Einwilligung handeln, also von ihr wissen.

LenaMan hört oft, dass jemand mit Demenz nicht einwilligen kann. Stimmt das?

Frau WeberDas ist zu pauschal. Eine Demenz schließt die Einwilligungsfähigkeit nicht automatisch aus. Gerade am Anfang einer Demenz können viele Menschen noch sehr gut verstehen, worum es bei einer Behandlung geht, und selbst entscheiden. Die Einwilligungsfähigkeit wird immer für die konkrete Entscheidung beurteilt. Einer einfachen Maßnahme kann ein Mensch vielleicht noch zustimmen, bei einer komplizierten Operation vielleicht nicht mehr. Das beurteilt der Arzt. Und ist ein Mensch nicht einwilligungsfähig, entscheidet sein rechtlicher Vertreter, also ein Bevollmächtigter oder ein Betreuer.

Frau WeberDer zweite Rechtfertigungsgrund ist die mutmaßliche Einwilligung. Sie greift, wenn man den Menschen nicht fragen kann, zum Beispiel weil er bewusstlos ist. Auch hier muss die Einwilligung zulässig sein. Es darf kein entgegenstehender Wille bekannt sein, zum Beispiel in einer Patientenverfügung. Eine vorherige Befragung darf nicht möglich sein. Und die Handlung muss dem mutmaßlichen, also dem vermuteten Willen und den Interessen des Betroffenen entsprechen.

Frau WeberOft heißt es: „Bei Demenzkranken muss der Betreuer gefragt werden.“ Genauer gilt: Wenn ein Mensch nicht einwilligungsfähig ist und es einen rechtlichen Vertreter gibt, der rechtzeitig erreichbar ist, muss dieser gefragt werden. Die mutmaßliche Einwilligung ist nur der Notnagel, wenn niemand rechtzeitig entscheiden kann, zum Beispiel im Notfall. Ein typisches Beispiel ist ein bewusstloser Unfallpatient, bei dem sofort eine lebensrettende Operation nötig ist. Man geht davon aus, dass er gerettet werden möchte.

Frau WeberDer dritte Rechtfertigungsgrund ist der rechtfertigende Notstand nach Paragraf vierunddreißig. Man kann ihn schön zusammenfassen: Ich opfere etwas Kleines, um etwas Großes zu retten. Die Voraussetzungen sind: Erstens eine Notstandslage, also eine gegenwärtige Gefahr für ein rechtlich geschütztes Gut, zum Beispiel für das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum. Zweitens eine Notstandshandlung. Sie muss erforderlich sein, die Gefahr darf also nicht anders abwendbar sein. Das geschützte Gut muss das verletzte Gut wesentlich überwiegen, nicht nur ein bisschen. Und die Handlung muss ein angemessenes Mittel sein.

Frau WeberDrittens der Notstandswille. Manchmal liest man hier „Verteidigungswille“. Das Wort passt aber zur Notwehr. Beim Notstand spricht man vom Rettungswillen: Der Handelnde muss die Lage kennen und die Gefahr abwenden wollen. Ein Beispiel: Ihr schlagt die Scheibe eines verschlossenen Autos ein, um einen Hund oder ein Kind zu retten, das in der Hitze eingesperrt ist. Das Leben ist viel mehr wert als die Scheibe. Die Sachbeschädigung ist dann gerechtfertigt.

Frau WeberDer vierte Rechtfertigungsgrund ist die Notwehr nach Paragraf zweiunddreißig. Die Voraussetzungen sind: Erstens eine Notwehrlage, also ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf mich oder auf einen anderen Menschen. Wenn ich einen anderen verteidige, nennt man das Nothilfe. Zweitens eine Verteidigungshandlung, mit der ich mich gegen den Angriff wehre. Und drittens der Verteidigungswille. Ich muss die Lage kennen und mich verteidigen wollen.

LenaUnd wie stark darf ich mich wehren? Man hört oft „angemessen“.

Frau WeberDas ist ein wichtiger Punkt, denn das ist ungenau. Bei der Notwehr steht im Gesetz nicht „angemessen“, sondern die Verteidigung muss „erforderlich“ und „geboten“ sein. Erforderlich heißt: Ich wähle von mehreren wirksamen Möglichkeiten die mildeste. Wenn Wegschubsen reicht, darf ich nicht zuschlagen. Anders als beim Notstand gibt es bei der Notwehr aber keine Abwägung, welches Gut mehr wert ist. Der alte Satz lautet: Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen. Geboten heißt: In bestimmten Fällen ist die Notwehr eingeschränkt, zum Beispiel wenn ein Kind oder ein erkennbar verwirrter Mensch angreift. Dann muss man eher ausweichen und sich möglichst schonend schützen.

Frau WeberGenau das ist für euch wichtig. Wenn ein verwirrter Patient mit Demenz nach euch schlägt, dürft ihr euch schützen, zum Beispiel Abstand nehmen, den Arm abfangen oder Hilfe holen. Aber ihr müsst dabei so schonend wie möglich vorgehen, weil der Mensch krank ist und nicht bewusst handelt.

Frau WeberKommen wir zum Versuch einer Straftat nach Paragraf zweiundzwanzig. Ein Versuch liegt vor, wenn die Tat nicht vollendet wurde, der Täter aber schon unmittelbar zur Tat angesetzt hat. Voraussetzung ist ein Tatentschluss, der Täter wollte also die Tat begehen. Ist der Versuch immer strafbar? Nein. Bei einem Verbrechen ist der Versuch immer strafbar. Bei einem Vergehen nur, wenn es im Gesetz ausdrücklich steht, zum Beispiel bei der Körperverletzung. Und wer freiwillig von seinem Versuch zurücktritt, also die Tat aufgibt oder den Erfolg verhindert, wird wegen des Versuchs nicht bestraft. Das nennt man Rücktritt.

Frau WeberWas ist der Unterschied zwischen einem Verbrechen und einem Vergehen? Ein Verbrechen ist eine rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist. Beispiele sind Totschlag und Raub. Ein Vergehen ist eine rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe bedroht ist. Wichtig ist das Wort „Mindestmaß“. Es kommt also auf die niedrigste mögliche Strafe an, nicht auf die höchste. Die einfache Körperverletzung zum Beispiel kann mit bis zu fünf Jahren bestraft werden, sie ist aber trotzdem ein Vergehen, weil die Mindeststrafe darunter liegt und auch eine Geldstrafe möglich ist.

Frau WeberKommen wir zu einem Thema, das für euch in der Pflege besonders wichtig ist: dem Unterlassen. Dazu passt ein Satz des französischen Dichters Molière: „Wir sind nicht nur für das verantwortlich, was wir tun, sondern auch für das, was wir nicht tun.“ Strafbar kann man sich also nicht nur durch aktives Handeln machen, sondern auch dadurch, dass man etwas nicht tut.

Frau WeberEin Beispiel: A ertränkt B. Das ist aktives Tun. A sieht zu, wie B ertrinkt, und greift nicht ein. Das ist Unterlassen. Weitere Beispiele für Unterlassen sind der Abbruch einer Rettungsmaßnahme, obwohl es noch eine Chance gab, oder das Aufhalten von Menschen, die retten wollen.

Frau WeberMan unterscheidet zwei Arten von Unterlassen. Das echte Unterlassen betrifft jeden Menschen. Das wichtigste Beispiel ist die unterlassene Hilfeleistung nach Paragraf dreihundertdreiundzwanzig c. Dort steht: Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht hilft, obwohl das erforderlich und zumutbar ist, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne andere wichtige Pflichten zu verletzen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Und genauso wird bestraft, wer jemanden behindert, der hilft oder helfen will. Das betrifft zum Beispiel Gaffer, die die Rettungskräfte behindern.

Frau WeberDas unechte Unterlassen betrifft dagegen nur Menschen mit einer besonderen Pflicht, einer sogenannten Garantenpflicht. Wer eine Garantenstellung hat und nicht handelt, wird so bestraft, als hätte er die Tat aktiv begangen. Das steht in Paragraf dreizehn.

LenaWer hat denn eine Garantenstellung?

Frau WeberMan unterscheidet zwei Gruppen. Die erste ist die Beschützerstellung. Sie hat, wer tatsächlich eine Schutzpflicht übernommen hat. Das ist zum Beispiel ein Arzt oder eine Pflegekraft gegenüber ihren Patienten, also auch ihr im Dienst. Auch nahe Verwandte haben eine Beschützerstellung, zum Beispiel Eltern gegenüber ihren Kindern und Ehepartner untereinander, und Menschen in einer engen Lebensgemeinschaft. Die zweite Gruppe ist die Überwachungsstellung. Sie hat zum Beispiel, wer durch sein eigenes Verhalten eine Gefahr geschaffen hat, oder wer für eine Gefahrenquelle verantwortlich ist, zum Beispiel ein Tierhalter oder ein Hausbesitzer.

Frau WeberDazu der wichtigste Fall: Eine Pflegekraft gibt ihrem Patienten die notwendigen Medikamente oder die Nahrung nicht, und dadurch stirbt der Patient. Die Pflegekraft hat wegen ihrer Betreuungspflicht eine Garantenstellung. Deshalb wird ihr Unterlassen wie ein aktives Tun behandelt. Wenn sie das mit Vorsatz getan hat, ist sie nicht nur wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar, sondern wegen Totschlags durch Unterlassen. Das ist eine schwere Straftat mit langer Freiheitsstrafe. Und wenn sie es nicht mit Vorsatz, sondern aus Nachlässigkeit getan hat, kann eine fahrlässige Tötung durch Unterlassen vorliegen.

Frau WeberVergleicht das mit einem zweiten Fall: Ein Arzt fährt nach Feierabend an einer Unfallstelle vorbei und hält nicht an. Er hat gegenüber den fremden Unfallopfern keine Garantenstellung. Er ist deshalb nur wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar, wie jeder andere Mensch auch.

LenaDas heißt, im Dienst habe ich eine viel größere Verantwortung als in der Freizeit.

Frau WeberGenau so ist es. Im Dienst seid ihr Garant für die Menschen, die ihr betreut. Deshalb müsst ihr zum Beispiel Veränderungen melden, Medikamente wie angeordnet geben und für Sicherheit sorgen. Ein wichtiger Hinweis noch zum Thema Unterlassen am Lebensende: Wenn ein Patient selbst entscheidet, dass er eine lebenserhaltende Behandlung nicht mehr möchte, zum Beispiel in seiner Patientenverfügung, dann ist es nicht strafbar, diese Behandlung nicht zu beginnen oder zu beenden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Denn niemand darf gegen seinen Willen behandelt werden. Die Entscheidung darüber treffen der Arzt und der Patient oder sein Vertreter, nicht die Pflege allein.

Frau WeberKommen wir zur Beteiligung an Straftaten. Man unterscheidet Täter und Teilnehmer. Täter ist, wer die Tat als eigene will und die Tatherrschaft hat, also das Geschehen in der Hand hält. Hinweise darauf sind ein eigenes Interesse am Erfolg und der Umfang der Beteiligung. Es gibt verschiedene Formen: Mittäter sind mehrere Personen, die die Tat gemeinsam und gleichberechtigt begehen. Ein mittelbarer Täter benutzt einen anderen Menschen wie ein Werkzeug, der selbst nicht weiß, was er tut, und behält dabei die Tatherrschaft.

Frau WeberTeilnehmer ist, wer zur vorsätzlichen Tat eines anderen beiträgt. Es gibt zwei Formen. Die Anstiftung: Jemand bringt einen anderen dazu, eine Straftat zu begehen. Der Anstifter wird genauso bestraft wie der Täter. Und die Beihilfe: Jemand unterstützt den Haupttäter mit einem untergeordneten Beitrag, körperlich oder seelisch, zum Beispiel indem er Schmiere steht. Die Strafe für Beihilfe wird gemildert.

Frau WeberJetzt zu den Offizial- und Antragsdelikten. Bei einem Offizialdelikt verfolgt die Staatsanwaltschaft die Tat von sich aus, sobald sie davon erfährt. Das Opfer hat darauf keinen Einfluss, es kann die Anzeige also nicht einfach zurückziehen. Das gilt vor allem für schwere Straftaten wie Mord, Totschlag oder schwere Körperverletzung.

Frau WeberBei einem Antragsdelikt wird die Tat nur verfolgt, wenn der Verletzte einen Strafantrag stellt. Das muss er innerhalb von drei Monaten tun, nachdem er von der Tat und dem Täter erfahren hat. Beispiele sind die Beleidigung, die Verletzung des Briefgeheimnisses, die Verletzung der Schweigepflicht und der Diebstahl im Haus oder in der Familie. Bei der einfachen Körperverletzung gilt eine Besonderheit: Sie wird normalerweise nur auf Antrag verfolgt, die Staatsanwaltschaft kann sie aber auch ohne Antrag verfolgen, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse sieht.

LenaDie Verletzung der Schweigepflicht ist also ein Antragsdelikt?

Frau WeberJa, genau. Der Patient, dessen Geheimnis verraten wurde, muss den Strafantrag stellen. Aber Achtung: Auch wenn er das nicht tut, kann es arbeitsrechtliche Folgen haben, zum Beispiel eine Abmahnung oder Kündigung, und er kann Schadenersatz verlangen.

Frau WeberZum Schluss die Folgen einer Straftat. Das Strafgesetzbuch kennt Strafen und Maßregeln. Strafen sind die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe. Sie sind eine Reaktion auf die Schuld, also ein Ausdruck dafür, dass die Tat Unrecht war. Man sagt, sie wirken repressiv.

Frau WeberDann gibt es den Täter-Opfer-Ausgleich nach Paragraf sechsundvierzig a. Wenn der Täter sich ernsthaft bemüht, den Schaden wiedergutzumachen und sich mit dem Opfer zu versöhnen, kann die Strafe gemildert werden. Es reicht dabei, wenn er sich ernsthaft darum bemüht hat. Das Ziel ist, den Rechtsfrieden wiederherzustellen.

Frau WeberUnd schließlich gibt es die Maßregeln der Besserung und Sicherung. Sie sollen die Allgemeinheit vor weiteren Taten schützen. Sie wirken also vorbeugend, man sagt präventiv. Dazu gehören die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, zum Beispiel wenn jemand wegen einer psychischen Erkrankung schuldunfähig war, aber weiter gefährlich ist. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei einer Suchterkrankung. Die Sicherungsverwahrung für besonders gefährliche Täter. Die Führungsaufsicht, also eine Überwachung nach der Haft. Die Entziehung der Fahrerlaubnis. Und das Berufsverbot. Ein Berufsverbot kann zum Beispiel eine Pflegekraft treffen, die ihre Stellung schwer missbraucht hat. Strafen und Maßregeln können auch kombiniert werden.

Frau WeberLasst uns zum Schluss noch einmal auf die Pflege schauen. Jede Maßnahme, die in den Körper eingreift, zum Beispiel eine Spritze, ein Katheter oder eine Blutentnahme, erfüllt rein rechtlich den Tatbestand einer Körperverletzung. Erlaubt ist sie nur mit der Einwilligung des Patienten oder, wenn er nicht entscheiden kann, seines Vertreters oder im Notfall mit seiner mutmaßlichen Einwilligung. Und jede Maßnahme, die die Bewegungsfreiheit einschränkt, zum Beispiel ein Bettgitter, ein Gurt oder ein abgeschlossenes Zimmer, kann eine Freiheitsberaubung sein. Erlaubt ist sie nur mit Einwilligung, in einer akuten Notsituation oder mit richterlicher Genehmigung.

Frau WeberWir sind am Ende der Stunde. Hier die wichtigsten Punkte zusammengefasst. Jede Straftat wird in drei Schritten geprüft: Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld. Vorsatz heißt wissen und wollen, Fahrlässigkeit heißt die nötige Sorgfalt nicht beachten. Rechtfertigungsgründe sind die ausdrückliche und die mutmaßliche Einwilligung, der Notstand und die Notwehr. Beim Notstand muss das geschützte Gut wesentlich überwiegen. Bei der Notwehr muss die Verteidigung erforderlich und geboten sein, bei Angriffen von verwirrten Menschen oder Kindern ist sie eingeschränkt.

Frau WeberKinder unter vierzehn sind schuldunfähig. Bei verminderter Schuldfähigkeit wird die Strafe nur gemildert. Eine Demenz schließt die Einwilligungsfähigkeit nicht automatisch aus. Ein Verbrechen ist im Mindestmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht, alles darunter ist ein Vergehen. Unterlassene Hilfeleistung betrifft jeden. Wer aber eine Garantenstellung hat, wie ihr gegenüber euren Patienten, wird bei einem Unterlassen so bestraft, als hätte er aktiv gehandelt. Und die Verletzung der Schweigepflicht ist ein Antragsdelikt.

LenaDanke, Frau Weber! Jetzt verstehe ich, warum die Einwilligung so wichtig ist.

Frau WeberDas freut mich, Lena. Und euch allen: Vielen Dank fürs Zuhören und bis zum nächsten Mal!

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